Nach dem EuGH-Urteil vom 8. 12. 2022 (C-247/21, ) ist der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthält. Zumindest eine rückwirkende Sanierung eines solchen Dreiecksgeschäfts durch spätere Ergänzung eines Hinweises auf der Rechnung schließt der EuGH aus. Ausgehend von diesem Urteil analysiert der Beitrag mögliche Auswirkungen, entstehende Folgefragen sowie die Reichweite der Aussagen des EuGH auf die umsatzsteuerliche Praxis.

