Finanzamt und Bundesfinanzgericht (BFG 17. 12. 2019, RV/2101423/2017) hoben bei einer Gesellschaft, welche vorrangig Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erbringt und an der das Land Stmk als Hauptgesellschafterin beteiligt ist, abermals hervor, dass die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kürzen sei. Die Zuschussgewährung begründe sich demnach nicht auf gesellschaftsrechtliche, sondern auf betriebliche bzw gesellschaftspolitische Erwägungen. Da jedoch das BFG mit Hinblick auf den anzuwendenden Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zuwendung keinerlei Feststellungen traf, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das angefochtene BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Anzumerken ist, dass die detaillierten Ausführungen des Höchstgerichts zur Berücksichtigung von steuerfreien öffentlichen Subventionen bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie durchaus Rückschlüsse für die Beratungspraxis zulassen (VwGH 17. 11. 2022, 2020/15/0025-12), welche im Rahmen einer Analyse der rechtlichen Grundlagen betreffend die Kürzung der Forschungsprämienbemessungsgrundlage um steuerfreie öffentliche Zuwendungen im folgenden Beitrag dargestellt werden.

