Mit dem FinStrG 1958 hat der Gesetzgeber ein verwaltungsbehördliches und ein gerichtliches Verfahren eingerichtet. Die Zuständigkeit richtete sich damals nach einer Wertgrenze iHv öS 200.
Abstract aus taxlex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Mit dem FinStrG 1958 hat der Gesetzgeber ein verwaltungsbehördliches und ein gerichtliches Verfahren eingerichtet. Die Zuständigkeit richtete sich damals nach einer Wertgrenze iHv öS 200.
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