In der Entscheidung des BFG vom 26. 8. 2021, RV/4100568/2016 befasste sich das Bundesfinanzgericht mit der ertragsteuerlichen Behandlung einer im Rahmen eines Share Deals vorbehaltenen Gewinnausschüttung, deren Ausschüttung nach Signing des Kaufvertrags beschlossen wurde. Strittig war, ob die vorbehaltene Gewinnausschüttung auf Ebene der Verkäuferin als Beteiligungsertrag unter § 10 KStG zu subsumieren ist (und somit steuerfrei ist) oder ob diese (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) einen Teil des Kaufpreises darstellt. Aus der Entscheidung lassen sich für die Vertragsgestaltungspraxis relevante Aussagen ableiten.