Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis (FN ) klargestellt, dass in Hinblick auf die Langfristigkeit Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen durchaus vergleichbar sind und es daher gerechtfertigt ist den Abzinsungssatz iHv 6 % für diese Form von Rückstellungen festzusetzen. Ungeachtet dessen bestehen zwischen den Rückstellungen im Detail zahlreiche Unterschiedlichkeiten sowohl aus unternehmensrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Perspektive, welche in folgendem Beitrag aufgezeigt werden.