Nach dem EuGH-Urteil vom 16. 9. 2020 (C-528/19 , Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG) ist die unentgeltliche Übertragung einer durch einen vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmer errichteten Straßenanlage in das öffentliche Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen nicht als fiktive Lieferung zu qualifizieren. Ausgehend von diesem Urteil analysiert der vorliegende Beitrag mögliche Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.