Für einen Geschäftsführer einer GmbH, der treuhändig 100 % der Gesellschaftsanteile für eine Privatstiftung hält und in der Privatstiftung der einzige Stifter, Begünstigter und Letztbegünstigter ist, wurde im Rahmen einer GPLA der Dienstgeberbeitrag zum FLAF (für Gf-Entgelte) vorgeschrieben. Lt Ansicht des prüfenden Finanzamts war der Geschäftsführer weisungsgebunden und wegen der Stellung als Stifter auch indirekt als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile anzusehen. Das BFG hat in RV/7104311/2014 (18. 6. 2019) so einen Fall entschieden.