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Keine DB-Pflicht bei einem 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der treuhändig die Anteile für eine Privatstiftung hält

Lohnsteuer & SozialversicherungAufsatzStefan Steigertaxlex 2019, 248 - 250 Heft 9 v. 10.9.2019

Für einen Geschäftsführer einer GmbH, der treuhändig 100 % der Gesellschaftsanteile für eine Privatstiftung hält und in der Privatstiftung der einzige Stifter, Begünstigter und Letztbegünstigter ist, wurde im Rahmen einer GPLA der Dienstgeberbeitrag zum FLAF (für Gf-Entgelte) vorgeschrieben. Lt Ansicht des prüfenden Finanzamts war der Geschäftsführer weisungsgebunden und wegen der Stellung als Stifter auch indirekt als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile anzusehen. Das BFG hat in RV/7104311/2014 (18. 6. 2019) so einen Fall entschieden.

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