( ASVG § 253d Abs 1 ) Ein Baumaschinenmechaniker genießt bei Beurteilung seines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einen Tätigkeitsschutz und nicht bloß einen Berufsschutz.
OGH 10 Ob S 30/97b v. 29.04.1997
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG hat der Versicherte u.a. dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (§ 253d Abs 1 Z 3 ASVG) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (§ 253d Abs 1 Z 3 ASVG) wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 253d Abs 1 Z 4 ASVG).