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Tätigkeitsschutz bei Facharbeit und Schwerarbeit

SozialversicherungARD 4874/9/97 Heft 4874 v. 30.9.1997

( ASVG § 253d Abs 1 Z 3 ) War ein Versicherter in den letzten 15 Jahren als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter tätig, genießt er keinen Tätigkeitsschutz.

OGH 10 Ob S 104/97k v. 15.04.1997

Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die in ihrem Kernbereich im Wesentlichen ähnliche physische oder psychische Anforderungen u.a. an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewusstsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit.

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