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Tatbegriff und Fortlaufhemmung der Verjährung im Finanzstrafrecht

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Dr. Günther SchaunigZSS 2022, 169 Heft 3 v. 23.11.2022

Laut einem Teil des Schrifttums spricht die Fortlaufhemmung der Verjährung in „§ 31 Abs 4 lit b FinStrG [...] die Tat im prozessualen Sinn an.“11 Stürzer, Die Tat, wegen der ein gerichtliches Finanzstrafverfahren geführt wird – Überlegungen zur Fortlaufhemmung nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG, ZSS 2020, 237 (237, 247). Gestützt ist diese Meinung auf einen als „Anlassfall“ bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien 27.8.2020, 17 Bs 153/20d).22 Stürzer, ZSS 2020, 237 (237, 246). Der von Stürzer ausführlich behandelte Beschluss OLG Wien 27.8.2020, 17 Bs 153/20d, ist allerdings im Rechtsinformationssystem des Bundes – wie die allermeisten Entscheidungen des OLG Wien – unveröffentlicht. Da in der Rechtspraxis die Judikatur von Gerichten ausschlaggebend ist, konzentriert sich der Beitrag auf den Beschluss des OLG Wien, bezieht aber die – faktisch übereinstimmende – Meinung von Stürzer mit ein. Die abgabenrechtliche Kernstreitfrage des Falls war, ob Zuwendungen aus potenziell persönlichen Motiven Steuerpflicht auslösten oder als Schenkungen nicht der Einkommensteuerpflicht unterlagen. Die Ermittlungsbehörden und das OLG Wien gingen sowohl von der Steuerpflicht als auch von möglicher Finanzstrafbarkeit aus, weil nach deren Interpretation keine Verjährung vorlag. Der Beitrag kommt auf Grundlage einer systematischen Analyse zum gegenteiligen Ergebnis.

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