Laut einem Teil des Schrifttums spricht die Fortlaufhemmung der Verjährung in „§ 31 Abs 4 lit b FinStrG [...] die Tat im prozessualen Sinn an.“1 Gestützt ist diese Meinung auf einen als „Anlassfall“ bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien 27.8.2020, 17 Bs 153/20d).2 Die abgabenrechtliche Kernstreitfrage des Falls war, ob Zuwendungen aus potenziell persönlichen Motiven Steuerpflicht auslösten oder als Schenkungen nicht der Einkommensteuerpflicht unterlagen. Die Ermittlungsbehörden und das OLG Wien gingen sowohl von der Steuerpflicht als auch von möglicher Finanzstrafbarkeit aus, weil nach deren Interpretation keine Verjährung vorlag. Der Beitrag kommt auf Grundlage einer systematischen Analyse zum gegenteiligen Ergebnis.