§ 879 Abs 1 ABGB
Art 81 EG
Art 85 EG-V
Eine in Art 81 EGV Abs 2 angeordnete Nichtigkeit wirkt zwar absolut und ex tunc, sie erstreckt sich aber nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile der Vereinbarung; nur wenn sich aufgrund der Funktion der Nichtigkeitssanktion ergibt, dass sich die gemeinschaftswidrige Klausel nicht vom restlichen Vertragswerk trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein.