Im gegenständlichen Verfahren klagte eine Förderempfängerin jenen Teil ihres Verlustersatzes ein, den die COFAG durch Aufrechnung mit einem behaupteten beihilfenrechtlichen Rückforderungsanspruch einbehalten hatte. Der OGH hatte zu beurteilen, ob die Aufrechnung zulässig war; ob also die Gesellschaften der Unternehmensgruppe bei der Obergrenze von 2,3 Mio Euro nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens als ein einziges Unternehmen zu behandeln sind, ob die dadurch eintretende Überschreitung gegen das Durchführungsverbot verstieß und, falls ja, ob dies den Fördervertrag teilnichtig machte – und letztlich ob all dies ohne Vorlage an den EuGH als acte clair zu behandeln war.

