Zur Anwendung und Auslegung des § 51b FinStrG wurde seit Inkrafttreten mit 20. 7. 2024 bereits viel publiziert und wurden teils kontroverse Standpunkte vertreten. Nun liegt mit dem BFG-Erkenntnis vom 5. 5. 2026, RV/7300013/2026, die erste BFG-Entscheidung vor, womit erstmals Fakten geschaffen werden. Die Auswirkungen für die Beratungspraxis sind bedeutend und Gegenstand dieses Beitrags.
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