Unter Parteienvertretern ist es seit jeher üblich, an Behörden oder Gerichte gerichtete Schriftsätze mit unleserlichen Unterschriften, verkürzten Namenszügen oder sogar paraphenartigen Schriftzügen zu unterfertigen. Auch Behördenvertreter unterzeichnen Eingaben in Verfahren, in denen sie als Parteien auftreten, häufig mit verkürzten Schriftzügen. Diese Praxis hat sich im geschäftlichen Verkehr und im Verkehr mit Behörden und Gerichten über Jahrzehnte etabliert, ohne dass ihre Vereinbarkeit mit dem (in der BAO nicht ausdrücklich geregelten) Unterschriftserfordernis bisher ernsthaft in Frage gestellt worden wäre.

