Der im Umgründungssteuerrecht allgemein geltende Grundsatz der Buchwertfortführung hat zur Folge, dass anlässlich von unter Anwendung der Bestimmungen des UmgrStG durchgeführten Umgründungen im Allgemeinen keine ertragsteuerlich relevanten Ergebnisse anfallen. Solche Ergebnisse können sich aufgrund besonderer – im Zuge der Umgründung verwirklichter – Tatbestände ergeben.

