Das BudBG 2025 hat maßgebliche Erweiterungen der Tatbestände für „Share Deals“ in § 1 Abs 3 GrEStG mit sich gebracht. Dabei wurde unter anderem auch eine für das österreichische Recht gänzlich neuartige Figur eingeführt: die Berücksichtigung „mittelbarer“ Anteilserwerbe. Dazu gibt es aktuell den Vorschlag einer sehr extensiven Auslegung unter dem Schlagwort einer „Änderung der Zurechnung“, welcher dieser Beitrag entgegentritt und dabei für einen schlüssigeren Zugang zur Neuregelung plädiert.

