Gemäß VwGH ist das Abzugsverbot für Managergehälter (> 500.000 Euro pro Jahr/pro Person) bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen, da weder § 108c EStG noch die Forschungsprämienverordnung (FoPV) einen entsprechenden Verweis enthält. Die FoPV listet taxativ nur Kürzungen für steuerfreie Subventionen auf. Der Ausschluss dieser bereits geförderten Aufwendungen ist zudem ausschließlich von der Vermeidung einer Doppelförderung geprägt. In der Praxis stellt sich nunmehr die Frage, ob weitere Abzugsverbote (zB Aufsichtsratsvergütungen, Zinsen oder Bewirtung) unberücksichtigt bleiben müssten. Noch offene Verfahren im Zusammenhang mit der Forschungsprämie sollten daher auf den Prüfstand gestellt werden.

