§ 21 GebG soll grundsätzlich eine nochmalige (vollständige) Vergebührung eines bereits vergebührten Bestandvertrags vermeiden, sondern nur eine Gebühr im Umfang einer (Entgelt-)Änderung bzw Verlängerung auslösen. Im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH wurde (wiederum) klar ausgesprochen, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer selbständig zu beurteilen ist, als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen werden würde. Der VwGH erteilt der Anwendung der sogenannten Differenzmethode, wonach bei Vertragsnachträgen/-zusätzen nur die Differenz zur hypothetischen Gebühr zu ermitteln ist, die angefallen wäre, wenn der Vertrag ursprünglich mit dem nunmehrigen Inhalt abgeschlossen worden wäre, eine eindeutige Absage.

