Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht gemäß § 2 Abs 1 EnAbgVergG nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Nachdem der VwGH mit seiner Entscheidung vom 18. 12. 2019, Ro 2016/15/0041, final geklärt hat, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung-Anspruchsberechtigung auf Produktionsbetriebe unionsrechtskonform zustande kam, rücken bis dahin ausgesetzte Energieabgabenvergütungsfälle wieder vermehrt in den Fokus von Betriebsprüfungs- und Gerichtsverfahren. Von zentraler Bedeutung ist dabei ua die in Rz 227 EnAbgR statuierte 80%-Umsatzgrenze zur Abgrenzung, wann vom Vorliegen eines Produktionsbetriebs ausgegangen werden können soll. Eine gesetzliche Deckung dieser Grenze ist jedoch nicht ersichtlich. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegender Schwerpunkt eines Betriebs vorliegt, wird im EnAbgVergG nicht definiert.

