In der Praxis nicht unüblich sind Geschäftsfälle, bei denen der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer Lieferungen (Gegenstände) oder Leistungen iZm der Leistungserbringung zur Verfügung stellt. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Tausch bzw ein tauschähnlicher Umsatz oder eine sogenannte „Beistellung“ vorliegt. Beigestellt werden können sowohl körperliche Sachen als auch (Dienst-)Leistungen. Vor allem in jenen Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann das Vorliegen einer Beistellung von großer umsatzsteuerrechtlicher Relevanz sein.

