Da die in den Richtlinien vorgesehenen Antragsfristen für den Ausfallsbonus III (März 2022) und den Verlustersatz III mit den beihilferechtlich vorgesehenen Fristen nicht übereinstimmten, wurden Auszahlungen solcher Erstanträge nach dem 30. 6. 2022 von der COFAG zunächst gestoppt. Nach Verhandlungen mit der Europäischen Kommission konnte eine Einigung über die Behandlung dieser Spätanträge erzielt werden, deren Ergebnis in den am 2. 12. 2023 in Kraft getretenen Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen nun abgebildet ist.

