Geht man von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH aus, dann ist das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem ORF und den zur Entrichtung des Programmentgelts verpflichteten Personen nicht gegeben. Betrachtet man diesen „Leistungaustausch“ unter dem Blickwinkel des Art 378 Abs 1 MwStSyst-RL bzw der Beitrittsakte Österreichs, ergibt sich ein interessantes Ergebnis: Der bislang als Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt erhobene Betrag stellt nach Auffassung des Generalanwalts eigentlich eine zusätzliche „Gebühr“ dar, deren Bezeichnung als „Mehrwertsteuer“ ihm zufolge „ungeschickt“ gewählt ist.