Infolge eines „Sammelverfahrens“ von Bescheidbeschwerden wandte sich das BFG mit mehreren Normenprüfungsanträgen an den VfGH, weil verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Abzinsungsfaktors iHv 6 % gemäß § 14 Abs 6 Z 6 EStG bestanden. So erschien es dem BFG insbesondere bedenklich, dass ein Zinssatz von 6 % gänzlich vom realen Zinsniveau entkoppelt ist und § 9 Abs 5 EStG für langfristige ungewisse Verbindlichkeiten einen ungleich niedrigeren Abzinsungsfaktor iHv nur 3,5 % vorschreibt. Das BFG vermutete eine unsachliche Ungleichbehandlung, die den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG verletzt. Der VfGH teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFG nicht und wies die Normenprüfungsanträge ab.