Das UStG knüpft für den Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs 1 UStG (idgF) daran an, dass leistende Unternehmer im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben. In unionsrechtskonformer Auslegung ist dabei an die Ansässigkeit iSd MwStSyst-RL anzuknüpfen, die sich in der Regel nach dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie, in Ermangelung eines solchen, nach dem Vorliegen einer festen Niederlassung richtet. Mit nun ergangenem Urteil klärt der EuGH die bis dahin strittige Frage, ob eine diesbezügliche „feste Niederlassung“ jedenfalls auch eine personelle Komponente voraussetzt, ob also an der Niederlassung unbedingt auch eigenes Personal beschäftigt sein muss, das zu autonomem Handeln befähigt. Neben der Frage der Steuerschuldnerschaft kommt der durch den EuGH nun erfolgten Klarstellung auch Relevanz für den Leistungsort oder für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu.