Der EuGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2020, Weindel Logistik Service, C-621/19 , in Anknüpfung an das EuGH-Urteil vom 25. 6. 2015, DSV Road, C-187/14 , entschieden, dass einem Spediteur kein Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer zusteht. Die österreichische Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis wird dadurch bestätigt. Zugleich sollten das Instrument der Ermessensübung stärker genutzt und die Einfuhrumsatzsteuer nach vorhandener Vorsteuerabzugsberechtigung vorgeschrieben werden.