In einer globalisierten Wirtschaft erfolgen Produktionsvorgänge häufig in Drittländern. Es kommt nicht selten vor, dass EU-Auftraggeber den Produzenten in Drittländern bestimmte Gegenstände und Leistungen unentgeltlich beistellen, die diese für die Produktion der beauftragten Waren verwenden. In einem aktuellen Urteil hatte der EuGH die für die Praxis bedeutsame Frage zu entscheiden, welche zollrechtlichen Konsequenzen sich bei der unentgeltlichen Beistellung einer Software, die Bestandteil des herzustellenden Produkts wird, ergeben.