Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 16. 6. 2020, RV/7300010/2020, klargestellt, dass im Rahmen des im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens anzustellenden Günstigkeitsvergleichs zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht Letzterem der Vorrang zukommt und daher die zum Tatzeitrecht noch bestehende gewerbsmäßige Begehung iSd § 38 FinStrG (außer Kraft getreten mit BGBl I 2019/62) keine Anwendung (mehr) findet. Zukünftig erfolgt daher die Prüfung der gewerbsmäßigen Begehung in Altfällen nur mehr im Rahmen des Erschwerungsgrundes gemäß § 23 Abs 2 FinStrG.