Hinsichtlich der Frage, ob bei vertraglicher Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG ein Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Dauer vorliegt, hat sich mittlerweile eine strenge Rechtsprechung zur Bestandvertragsgebühr entwickelt. Bei befristeten Bestandverträgen oder Bestandverträgen mit festgeschriebenem Kündigungsverzicht wird demgemäß auf Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung abgestellt und nicht (mehr) automatisch, bei Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag angenommen. Vom VwGH wurde diese Rechtsprechung erneut bestätigt.