Durch die Übergangsbestimmungen gemäß § 28 UStG kommt es zu einem neuen zusätzlichen ermäßigten Steuersatz. Abgesehen von den dadurch ohnehin notwendigen Stammdatenänderungen in Registrierkasse, Warenwirtschaft und Finanzbuchhaltung hätte dies massive Auswirkungen auf die Registrierkassen gehabt, weil die strengen Vorschriften der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) zum Schutz vor Manipulation diese Option eines zusätzlichen Steuersatzes ganz einfach nicht vorgesehen hatten. Um ein Umprogrammieren möglichst zu verhindern, hat das BMF einer sehr pragmatischen und praxisorientierten Lösung zugestimmt; dennoch ist Einiges zu beachten.