§ 15 Abs 1 GBG
Nach § 15 Abs 1 GBG können nur bücherliche Rechte Gegenstand einer Simultanhypothek sein, weshalb ein Pfandrecht für dieselbe Forderung nicht ungeteilt – als Simultanhypothek im Sinne des § 15 Abs 1 GBG – (auch) an Superädifikaten als (weitere) Pfandobjekte eingetragen werden kann.

