FLAG § 2 Abs 2, § 5 Abs 3, § 53
VO (EWG) 1408/71 : Art 13, 73
1. Der Kindesvater einer mit ihren drei Kindern in Spanien lebenden Mutter, der in Österreich erwerbstätig oder arbeitslos ist und hier wohnt, unterliegt iSd Art 13 der VO 1408/71 den Rechtsvorschriften Österreichs und hat unter der in § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG genannten Voraussetzung der Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts und dass keine andere Person für seine Kinder Familienbeihilfe bezieht, grundsätzlich auch dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Kinder, wie erwähnt, in Spanien leben.