FLAG § 2 Abs 1 lit b
StudFG: § 17
Der Anspruch auf Familienbeihilfe fällt dann weg, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester wechselt. In diesen Fällen war es allerdings seit September 1999 durch Anfügung des Abs 4 an § 17 StudFG 1992 durch das BG, BGBl I 1999/23, unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch für das neue Studium wieder Familienbeihilfe zu erlangen. Allerdings war es ab diesem Zeitpunkt erforderlich, den ersten Studienabschnitt des nach dem Wechsel betriebenen Studiums in der für den Bezug der Familienbeihilfe höchst zulässigen Studienzeit zu absolvieren. Sodann konnte für einen zweiten (oder dritten) Studienabschnitt des neuen Studiums wieder Familienbeihilfe bezogen werden. Dies setzte allerdings eine Gliederung des neuen Studiums in Studienabschnitte voraus.