( EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 ) Kosten für Studienreisen von Lehrkräften, die auch für einen anderen Personenkreis von Interesse sein können, sind keine Werbungskosten.
VwGH 92/14/0133 v. 16.07.1996
Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) eines Steuerpflichtigen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen vor: