( ABGB § 879 ) Entspricht eine Beschäftigungsvereinbarung auf Abruf den besonderen Bedingungen und Bedürfnissen eines studentischen Nebenjobs, indem die vornehmliche Berücksichtigung der Erfordernisse des Studiums sichergestellt wird, und wird den Interessen und Wünschen der Studenten entgegengekommen (durch Absicherung gegen überraschenden Einsatz, Zusicherung eines Mindesteinsatzes und Vermeidung der höheren Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung durch ein gering entlohntes Teilzeitdienstverhältnis) liegen keine Kriterien für Sittenwidrigkeit einer Arbeit auf Abruf (KAPOVAZ) vor.