Im Rahmen des ARD-Fragekastens wurde in den letzten Tagen häufig folgende Frage an uns herangetragen:
Hat ein Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch für die Zeit, die er wegen einer streikbedingten Verkehrsstörung zu spät kommt?
Ist bei einer streikbedingten Verkehrsstörung das Zuspätkommen vom Arbeitnehmer nicht zu verhindern, liegt nicht „höhere Gewalt“, sondern ein Dienstverhinderungsgrund mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor.