( Stmk. TourismusG ) Eine rechtswidrige Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung eines Rechtsanwaltes in einer Fremdenverkehrsgemeinde ist nicht gegeben, wenn Kur- und Ortstaxen sowie Nächtigungsgebühren von „Touristen“ einerseits und ein Tourismusinteressentenbeitrag vom Rechtsanwalt als Tourismusinteressenten andererseits eingehoben werden, weil die Erhebung eines solchen Beitrages auch im Falle der Erhebung der genannten Taxen und Gebühren weder durch die Finanzverfassung noch durch andere Gesetze ausgeschlossen ist.