(§ 1, § 27, § 31 Stmk. TourismusG) Wird eine Gesellschaft für ihre Organtochter zur Leistung von Tourismusinteressentenbeiträgen herangezogen, liegt keine unzulässige zweite Umsatzsteuer vor, weil es im Gestaltungsspielraum des Steiermärkischen Landesgesetzgebers liegt, den in einem gesteigerten Umsatz (der Organgesellschaft) verkörperten Fremdenverkehrsnutzen dem Organträger zuzurechnen, weil die Organgesellschaft diesem derart untergeordnet ist, dass sie über keinen eigenen Willen verfügt, und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert ist. Diese Eingliederung bewirkt, dass der Fremdenverkehrsnutzen - wirtschaftlich betrachtet - im Unternehmen des Organträgers eintritt. § 1, § 8, § 27 und § 31 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 idF LGBl f. d. Stmk 1994/61 begegnen daher auch unter Berücksichtigung, dass der darin enthaltene Verweis auf das UStG 1972 § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972 mitumfasst, keinen Bedenken des VwGH aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes. VwGH 30.08.1999, 97/17/0368 bis 0370. (Beschwerden abgewiesen)