( Stmk. ParkgebG § 3 Abs 1 ) Bestimmungen der Parkraumbewirtschaftung dienen auch unter Bedachtnahme auf den Strafzweck der Parkraumrationierung nicht einer graduellen Abstufung der Strafbemessung innerhalb einer Zeiteinheit, so dass eine bloß marginale Überschreitung der vorerst nicht gebührenpflichtigen Abstelldauer für die Strafbemessung keinen Ermessensfaktor darstellt. VwGH 95/17/0495 v. 20.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)