(Stmk. LustbarkeitsabgG § 2) Die Lustbarkeitsabgabepflicht in der Steiermark greift nicht nur dann ein, wenn der Betrieb bzw. das Halten von Spielapparaten in öffentlichen Räumen oder an öffentlichen Orten erfolgt, sondern auch in Vereinsräumlichkeiten. VwGH 94/17/0381, 0382 v. 26.01.1996. (Beschwerden abgewiesen)