(Slbg. FVG § 43) Es ist keinesfalls als notorisch anzusehen, daß Bausparkassen die Verfügungsmacht über jene örtlichen Einrichtungen zukommt, in denen eine fremdenverkehrsbeitragspflichtige Werbetätigkeit für den Abschluß von Bausparverträgen mit der Bausparkasse entfaltet werden. VwGH 94/17/0179 v. 15.12.1995. (Bescheid aufgehoben)