( Stmk. KanalabgG § 4 ) Wenn auch die Kellernutzfläche kleiner als die verbaute Grundfläche ist, ist bei der Bemessung des Kanalisationsbeitrages nur entscheidend, ob ein Kellergeschoss vorliegt und nicht, welches Ausmaß es hat. Auf die Fläche oder Nutzfläche des Kellergeschosses kommt es nicht an. Eine Aufteilung des Erdgeschoss es nach der tatsächlichen Nutzung kommt nicht in Betracht; das gesamte Erdgeschoss ist als ein einziges Geschoss ohne Nutzungsaufteilung anzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Erhebungen Keller-, Erd- und Dachgeschoss eindeutig festgestellt werden können. Für die Einbeziehung des Dachgeschosses genügt das Vorliegen eines obersten Geschosses innerhalb eines Daches. VwGH 95/17/0012 v. 22.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)