( Stmk. FrAbgG § 9a ) Wird eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte zu Aufenthalten während der Freizeit etc. verwendet, liegt eine fremdenverkehrsabgabepflichtige Ferienwohnung vor. VwGH 94/17/0302 v. 22.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)