( UmgrStG § 16 ) Bringt ein nicht der EU angehörender Abgabepflichtiger einen inländischen Mitunternehmeranteil in eine inländische Kapitalgesellschaft als Sacheinlage ein, kommt es unabhängig davon, ob der Einbringende neue Anteile erhält oder nicht, zur Aufwertungsbesteuerung iSd § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG. Bringen inländische oder der EU angehörende ausländische Mitunternehmer gleichzeitig oder nicht gleichzeitig ihre Mitunternehmeranteile in die gleiche oder eine andere Kapitalgesellschaft als Sacheinlage ein, kommt es zur zwingenden Buchwerteinbringung bzw. bei ausländischen EU-Angehörigen unter Umständen zur Aufwertungsoption (§ 16 Abs 3 Z 1 UmgrStG). BMF v. 17.11.1998.