( AuslBG § 2 Abs 2, § 28, HGB §§ 178ff. ) Wird ein atypischer stiller Gesellschaftsvertrag mit ausländischen Arbeitnehmern nicht tatsächlich vollzogen, ist deren bewilligungslose Beschäftigung verboten und strafbar.
VwGH 95/09/0354 v. 10.04.1997
( AuslBG § 2 Abs 2, § 28, HGB §§ 178ff. ) Wird ein atypischer stiller Gesellschaftsvertrag mit ausländischen Arbeitnehmern nicht tatsächlich vollzogen, ist deren bewilligungslose Beschäftigung verboten und strafbar.
VwGH 95/09/0354 v. 10.04.1997