AußStrG § 26
FBG § 19
Hat das Firmenbuchgericht das Verfahren zur Eintragung einer vom Stifter vorgenommen Änderung der Stiftungszusatzurkunde unterbrochen, weil parallel ein Streitverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit dieser Änderung anhängig ist (behauptete Geschäftsunfähigkeit des Stifters im Zeitpunkt der Änderung), dürfen im unterbrochenen Verfahren grundsätzlich nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, dh Verfahrenshandlungen, die im Zivilprozess Gegenstand eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens sein können. Darüber hinaus dürfen wohl etwa auch einstweilige