( StGB § 156 ) Die Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen eines Arbeitnehmers mit Schwarzgeldzahlungen bewirkt keine im Sinne des § 156 StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft, sondern befreit diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last. OGH 14 Os 178/95 v. 14.05.1996.