( MSchG § 10 Abs 3 ) Eine Betriebsstilllegung im Sinne des § 10 Abs 3 dritter Satz MSchG liegt nur dann vor, wenn die betriebliche Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht. Betreibt der Betriebsinhaber mehrere gleichartige Gewerbe an verschiedenen Standorten, sind diese hinsichtlich der Stilllegung gesondert zu beurteilen. LG Salzburg 11 Cga 107/95m v. 18.05.1995. (ZAS Jud. 1/1997).