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Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5124/12/2000 Heft 5124 v. 23.5.2000

BMF 26.03.2000

( § 29 EStG 1988, § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG ) Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen dürfen beim Zahler weder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Spiegelbildlich dazu sind diese wiederkehrenden Bezüge auch beim Empfänger niemals einkommen-(lohn-)steuerpflichtig, und zwar unabhängig von der Höhe der Zuwendung.

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