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Steuern aus strafgesetzwidrig erzielten Erlösen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5001/22/99 Heft 5001 v. 5.2.1999

( BAO § 23 Abs 2, § 119, StGB § 164 ) Durch die Entrichtung von Steuern aus einem strafgesetzwidrig erzielten Erlös (hier: durch Hehlerei und Geldwäscherei) wird weder eine gesetzwidrige Vermögenslage aufrecht erhalten, noch der Vortäter bei der Verdeckung oder Verwertung von kriminell erlangten Vermögenswerten unterstützt und damit die „Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs“ beeinträchtigt.

OGH 11 Os 194/97 v. 21.04.1998

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