( BAO § 23 Abs 2, § 119, StGB § 164 ) Durch die Entrichtung von Steuern aus einem strafgesetzwidrig erzielten Erlös (hier: durch Hehlerei und Geldwäscherei) wird weder eine gesetzwidrige Vermögenslage aufrecht erhalten, noch der Vortäter bei der Verdeckung oder Verwertung von kriminell erlangten Vermögenswerten unterstützt und damit die „Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs“ beeinträchtigt.
OGH 11 Os 194/97 v. 21.04.1998