( ABGB § 1014 ) Der Arbeitgeber haftet auch im Rahmen seiner Risikohaftung nicht für Schäden des Arbeitnehmers, die diesem zufällig während seiner Dienstleistung durch Straftaten Dritter erwachsen.
OLG Wien 10 Ra 219/98v v. 23.11.1998
in Bestätigung von ASG Wien 10 Cga 26/97h v. 2. 4. 1998 = ARD 4982/41/98